Satzung des
ADAC Ortsclub Oberviechtach e.V. im ADAC
(Stand vom: 10.03.2023)
§ 1 – Name, Sitz und Geschäftsjahr
- Der am 10. Mai 1952 in Oberviechtach gegründete Club führt den Namen ADAC Ortsclub Oberviechtach e. V. im ADAC (im folgenden Ortsclub genannt).
- Der Ortsclub hat seinen Sitz in Oberviechtach und ist in das zuständige Vereinsregister eingetragen.
- Der Ortsclub ist Mitglied im ADAC.
- gestrichen
- Sein Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 – Zweck und Ziel
- Der Ortsclub ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Der Ortsclub verfolgt ideelle Ziele auf dem Gebiete des Kraftfahrwesens. Der Ortsclub fördert den Motorsport, indem er Motorsportveranstaltungen durchführt oder unterstützt, oder seinen Mitgliedern die Teilnahme an Motorsportveranstaltungen ermöglicht.
- Der Ortsclub betätigt sich dabei im Rahmen der motorsportlichen Regeln der nationalen und internationalen Motorsportorganisationen.
- Der Ortsclub führt Maßnahmen durch, die ihm zur Hebung der allgemeinen Verkehrssicherheit und Verkehrserziehung geeignet erscheinen.
- Der Ortsclub pflegt allseitige Kameradschaft innerhalb seines Bereiches durch Zusammenkünfte sowie sportliche, gesellige, verkehrserzieherische und touristische Veranstaltungen.
- Mittel des Ortsclubs sind nur für satzungsgemäße Zwecke zu verwenden. Die Mitglieder dürfen keinerlei Gewinnanteile oder in ihrer Eigenschaft als Ortsclubmitglied sonstige Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
- Über die Einnahmen und Ausgaben sind ordnungsgemäße Aufzeichnungen zu führen.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Ortsclubs fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 3 – Mitgliedschaft
- Jedermann kann Mitglied des Ortsclubs werden, der im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist.
- Alle Mitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten.
- Zu Ehrenmitgliedern kann der Ortsclub Mitglieder ernennen, die sich besondere Verdienste um den Ortsclub erworben haben. Ehrenmitglieder besitzen die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder und sind beitragsfrei.
$ 4 – Aufnahme
- Die Aufnahme in den Ortsclub muss schriftlich beantragt werden.
- Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
- Im Falle der Ablehnung brauchen die Gründe der Ablehnung nicht bekanntgegeben zu werden. Gegen die Ablehnung kann innerhalb von zwei Wochen schriftlich Berufung an die Mitgliederversammlung eingelegt werden, die endgültig entscheidet. Wird nicht oder nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt, so ist die Ablehnung unanfechtbar.
§ 5 – Beiträge
- Der Ortsclub erhebt zur Bestreitung seiner Auslagen von seinen Mitgliedern einen angemessenen Beitrag, dessen Höhe und Zahlungsweise die Mitgliederversammlung festlegt. Der Beitrag muss jedoch mindestens EUR 8,- (i. W. acht EURO) jährlich betragen.
- gestrichen
§ 6 – Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Beendigung der Mitgliedschaft kann nur für den Schluss des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist schriftlich erfolgen.
- Ein Mitglied kann vom Ortsclubvorstand aus der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn das Mitglied trotz Mahnung den fälligen Beitrag nicht bezahlt, oder die Streichung im Interesse des Ortsclubs notwendig erscheint.
- Gegen die Streichung kann innerhalb von zwei Wochen schriftlich Einspruch beim Vorstand eingelegt werden, der unter Ausschluss des ordentlichen Rechtswegs über sämtliche Mitgliedschaftsrechte endgültig entscheidet. Wird nicht oder nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt, so ist der Ausschluss unanfechtbar.
§ 7 – Vereinsorgane
Die Organe des Ortsclubs sind: a) die Mitgliederversammlung b) der Vorstand
§ 8 – Unterabteilungen
- Es können Unterabteilungen gegründet oder aufgenommen werden, für sie gelten die Bestimmungen dieser Satzung entsprechend.
- Unterabteilungen regeln ihre Angelegenheiten selbst, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt oder die Gesamtinteressen des Ortsclubs nicht betroffen werden.
- Eigene Angelegenheiten sind: Abteilungsversammlungen, -wahlen, -vorstand, -finanzen und -veranstaltungen.
- Der Vorsitzende der Unterabteilung bzw. sein Stellvertreter ist, falls er nicht bereits gewähltes Vorstands- oder Beiratsmitglied des Ortsclubs ist, aufgrund der Satzung Mitglied des Beirates des Vorstandes des Ortsclubs.
- Die Unterabteilung darf nur Mitglieder des Ortsclubs aufnehmen. Ein Austritt eines Unterabteilungsmitgliedes aus dem Ortsclub hat den Ausschluss aus der Unterabteilung zum selben Datum zur Folge.
- Den Jahresbeitrag zum Ortsclub erhebt dieser unabhängig von der Unterabteilung.
- Die Mitgliedschaft im Ortsclub ist unabhängig von der Mitgliedschaft in der Unterabteilung und muss ggf. unabhängig beendet werden.
§ 9 – Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Ortsclubs und findet einmal jährlich statt. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand in der örtlichen Tageszeitung – Der Neue Tag – und per E-mail mit Bekanntgabe des Termins unter Angabe der Tagesordnung.
- Die Tagesordnung muss mindestens folgende Punkte enthalten: a) Bericht des Vorsitzenden b) Bericht des Schatzmeisters c) Bericht der Rechnungsprüfer d) Feststellung der Stimmliste e) Entlastung des Vorstandes f) turnusmäßige Wahlen g) Voranschlag für das Geschäftsjahr h) Anträge i) Verschiedenes
§ 10 – Durchführung der Mitgliederversammlung
- In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme. Stimmübertragung ist unzulässig.
- Bei der Wahl der Delegierten für die Mitgliederversammlung des ADAC Nordbayern haben nur die ADAC-Mitglieder aktives und passives Wahlrecht.
- Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschlussfähig.
- Es entscheidet einfache Stimmenmehrheit, sofern diese Satzung nichts anderes vorschreibt. Unter einfacher Stimmenmehrheit ist eine Mehrheit zu verstehen, die eine Stimme mehr beträgt als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen werden bei der Zählung nicht berücksichtigt.
- Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
- Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen ist erforderlich bei Beschlüssen über:
- a) Satzungsänderungen
- b) die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen
- c) Anträge auf Abberufung des Vorstandes oder eines Vorstandsmitgliedes
- d) Auflösung des Vereins
- Die Wahlen erfolgen durch Akklamation, solange die Mitgliederversammlung nicht auf Antrag mindestens eines Stimmberechtigten mit einfacher Mehrheit eine geheime Wahl beschließt.
- Bei geheimer Wahl erfolgt die Abstimmung mit verdeckten Stimmzetteln.
- Anträge für die Mitgliederversammlung des Vereins können von jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen mindestens acht Tage vor der Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden eingereicht sein. Dringlichkeitsanträge sind zulässig, soweit sie nicht auf Abberufung von Vorstandsmitgliedern oder Satzungsänderungen lauten.
- Über die Verhandlungen und Beschlüsse jeder Mitgliederversammlung ist Niederschrift zu führen, aus der mindestens die gefassten Beschlüsse hervorgehen müssen. Die Niederschrift muss vom Protokollführer und einem Vorstandsmitglied unterzeichnet werden.
§ 11 – Außerordentliche Mitgliederversammlung
Außerordentliche Mitgliederversammlung sind vom Vorstand einzuberufen:
- a) Auf Anordnung des Vorstandes des Vereins.
- b) Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Vereins.
§ 12 – Der Vorstand
- Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind a) der Vorsitzende b) der stellvertretende Vorsitzende c) der Schatzmeister
- gestrichen
- Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden, jeweils gemeinsam mit dem Schatzmeister oder durch den Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam. Der stellvertretende Vorsitzende ist dem Verein gegenüber jedoch verpflichtet, den Vorsitzenden nur bei Verhinderung gemeinsam mit dem Schatzmeister zu vertreten. Für Bankgeschäfte kann der Vorstand dem Schatzmeister alleinige Zeichnungsbefugnis erteilen.
- Der Vorstand vertritt den Ortsclub in allen Angelegenheiten nach den Beschlüssen und Weisungen der Mitgliederversammlung und unter Einhaltung der Satzung.
- Wahl des Vorstandes a) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung gewählt. b) Die Amtsdauer beträgt vier Jahre, gerechnet jeweils zum Datum der Mitgliederversammlung des betreffenden Jahres.
- Der Vorstand wird vom Vorsitzenden einberufen und geleitet. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, das vom Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
- Die Zusammenlegung von Vorstandsämtern (§12.1.a-c der Satzung) ist nicht zulässig, jedoch kann ein Mitglied des Vorstandes zugleich das Amt eines Beisitzers übernehmen. Auch eine Zusammenlegung von Beiratsämtern ist zulässig.
- Bei Ausfall/Wegfall eines Vorstandsmitgliedes während der Amtsdauer bilden die übrigen Vorstandsmitglieder bis zur nächsten Mitgliederversammlung allein den Vorstand. Die nächstfolgende Mitgliederversammlung wählt dann den aus-/weggefallenen Vorstandsposten für die Restamtszeit bis zur nächsten turnusmäßigen Vorstandswahl.
- Zur Unterstützung des Vorstandes wählt die Mitgliederversammlung den ,,Beirat“ und Delegierte zur Mitgliederversammlung des ADAC Nordbayern, sowie gegebenenfalls deren Stellvertreter. Der Beirat setzt sich zusammen aus Beisitzern, deren Zahl von der Mitgliederversammlung nach Bedarf bestimmt wird und die besondere Bezeichnungen führen können (Sportleiter, Schriftführer, Verkehrsreferent, Tourenwart, usw.). Die Beisitzer haben Stimm- und Rederecht im Vorstand. Für Amtsdauer und Wahl von Beisitzern und Delegierten gelten die Bestimmungen des §12 Ziff. 5 der Satzung entsprechend, für die Wahl der Delegierten insbesondere §10 Ziff. 2 dieser Satzung.
- Bei Ausfall/Wegfall eines Beisitzers während der Amtsdauer entscheidet die nächstfolgende Mitgliederversammlung ob sie den Beisitzerposten für die Restamtsdauer durch Neuwahl besetzt, oder der Posten bis auf weiteres unbesetzt bleibt.
- Zum ersten Mal werden Vorstand, Beirat, Delegierte für die Mitgliederversammlung des ADAC Nordbayern und Rechnungsprüfer nach dieser Satzung von der Mitgliederversammlung im Jahr 2017 gewählt, alle Amtsdauern von Delegierten, Rechnungsprüfern, Vorstands- oder Beiratsämtern laufen zu diesem Termin ab.
- Sämtliche Ämter sind Ehrenämter. Wenn Angestellte des ADAC, seiner Gaue oder Ortsclubs, Mitglieder des Ortsclubs sind, so ruht während der Dauer der Gehaltsbezüge Sitz-, Stimm- sowie aktives und passives Wahlrecht. Diese Bestimmung gilt jedoch nicht für die Syndizi. Die Inhaber der Ämter haben Anspruch auf Ersatz der im Interesse des Ortsclubs gemachten Auslagen.
§ 13 – Rechnungsprüfung
Zur Prüfung der Finanzgebarung werden von der Mitgliederversammlung bis zu zwei Rechnungsprüfer gewählt. Die Rechnungsprüfer werden durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählt. Rechnungsprüfer dürfen kein Amt im Vorstand oder im Beirat bekleiden. Sie haben mindestens einmal im Jahr vor der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Die Wahl der Rechnungsprüfer erfolgt turnusgemäß mit den regulären Vorstandswahlen. Für eine Nachwahl gelten die gleichen Grundsätze wie bei Beisitzern (§12 Ziff.10).
§ 14 – Satzungsänderung
Anträge auf Satzungsänderung können nicht als Dringlichkeitsanträge gestellt werden. Sie werden vom Vorstand geprüft und der Mitgliederversammlung vorgelegt. Diese entscheidet mit Zweidrittelmehrheit.
§ 15 – Auflösung
- Die Auflösung des Ortsclubs kann nur in einer eigens zu diesem Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen erfolgen.
- Im Falle einer Auflösung wählt die Mitgliederversammlung den oder die Liquidator(en) mit einfacher Mehrheit.
- Das verbleibende Vermögen des Ortsclubs ist dem Bayerischen Roten Kreuz zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke lt. § 51 ff der Abgabenordnung zur Verfügung zu stellen.
§ 16 – Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich aus dieser Satzung ergebenen Rechte und Pflichten ist Oberviechtach.
Oberviechtach, 10.03.2023 Für den ADAC-Ortsclub Oberviechtach e. V. im ADAC
gez. Max Zwack gez. Arnold Pickl
1. Vorsitzender stellvertretender Vorsitzender