Max Zwack
max.zwack@gmx.net
Arnold Pickl
arnold@elektro-pickl.de

SATZUNG

Satzung des
ADAC Ortsclub Oberviechtach e.V. im ADAC
(Stand vom: 10.03.2023)

§ 1 – Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der am 10. Mai 1952 in Oberviechtach gegründete Club führt den Namen ADAC Ortsclub Oberviechtach e. V. im ADAC (im folgenden Ortsclub  genannt).
  2. Der Ortsclub hat seinen Sitz in Oberviechtach und ist in das zuständige Vereinsregister eingetragen.
  3. Der Ortsclub ist Mitglied im ADAC.
  4. gestrichen
  5. Sein Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 – Zweck und Ziel

  1. Der Ortsclub ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  2. Der Ortsclub verfolgt ideelle Ziele auf dem Gebiete des  Kraftfahrwesens. Der Ortsclub fördert den Motorsport, indem er  Motorsportveranstaltungen durchführt oder unterstützt, oder seinen  Mitgliedern die Teilnahme an Motorsportveranstaltungen ermöglicht.
  3. Der Ortsclub betätigt sich dabei im Rahmen der motorsportlichen  Regeln der nationalen und internationalen Motorsportorganisationen.
  4. Der Ortsclub führt Maßnahmen durch, die ihm zur Hebung der  allgemeinen Verkehrssicherheit und Verkehrserziehung geeignet  erscheinen.
  5. Der Ortsclub pflegt allseitige Kameradschaft innerhalb seines  Bereiches durch Zusammenkünfte sowie sportliche, gesellige,  verkehrserzieherische und touristische Veranstaltungen.
  6. Mittel des Ortsclubs sind nur für satzungsgemäße Zwecke zu  verwenden. Die Mitglieder dürfen keinerlei Gewinnanteile oder in ihrer  Eigenschaft als Ortsclubmitglied sonstige Zuwendungen aus Mitteln des  Vereins erhalten.
  7. Über die Einnahmen und Ausgaben sind ordnungsgemäße Aufzeichnungen zu führen.
  8. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zwecke des Ortsclubs  fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt  werden.

§ 3 – Mitgliedschaft

  1. Jedermann kann Mitglied des Ortsclubs werden, der im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist.
  2. Alle Mitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten.
  3. Zu Ehrenmitgliedern kann der Ortsclub Mitglieder ernennen, die sich  besondere Verdienste um den Ortsclub erworben haben. Ehrenmitglieder  besitzen die gleichen Rechte wie ordentliche Mitglieder und sind  beitragsfrei.

$ 4 – Aufnahme

  1. Die Aufnahme in den Ortsclub muss schriftlich beantragt werden.
  2. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme.
  3. Im Falle der Ablehnung brauchen die Gründe der Ablehnung nicht  bekanntgegeben zu werden. Gegen die Ablehnung kann innerhalb von zwei  Wochen schriftlich Berufung an die Mitgliederversammlung eingelegt  werden, die endgültig entscheidet. Wird nicht oder nicht rechtzeitig  Einspruch eingelegt, so ist die Ablehnung unanfechtbar.

§ 5 – Beiträge

  1. Der Ortsclub erhebt zur Bestreitung seiner Auslagen von seinen  Mitgliedern einen angemessenen Beitrag, dessen Höhe und Zahlungsweise  die Mitgliederversammlung festlegt. Der Beitrag muss jedoch mindestens  EUR 8,- (i. W. acht EURO) jährlich betragen.
  2. gestrichen

§ 6 – Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Beendigung der Mitgliedschaft kann nur für den Schluss des  Geschäftsjahres unter Einhaltung einer vierteljährlichen Kündigungsfrist schriftlich erfolgen.
  2. Ein Mitglied kann vom Ortsclubvorstand aus der Mitgliederliste  gestrichen werden, wenn das Mitglied trotz Mahnung den fälligen Beitrag  nicht bezahlt, oder die Streichung im Interesse des Ortsclubs notwendig  erscheint.
  3. Gegen die Streichung kann innerhalb von zwei Wochen schriftlich  Einspruch beim Vorstand eingelegt werden, der unter Ausschluss des  ordentlichen Rechtswegs über sämtliche Mitgliedschaftsrechte endgültig  entscheidet. Wird nicht oder nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt, so  ist der Ausschluss unanfechtbar.

§ 7 – Vereinsorgane

Die Organe des Ortsclubs sind: a) die Mitgliederversammlung b) der Vorstand

§ 8 – Unterabteilungen

  1. Es können Unterabteilungen gegründet oder aufgenommen werden, für sie gelten die Bestimmungen dieser Satzung entsprechend.
  2. Unterabteilungen regeln ihre Angelegenheiten selbst, soweit diese  Satzung nichts anderes bestimmt oder die Gesamtinteressen des Ortsclubs  nicht betroffen werden.
  3. Eigene Angelegenheiten sind: Abteilungsversammlungen, -wahlen, -vorstand, -finanzen und -veranstaltungen.
  4. Der Vorsitzende der Unterabteilung bzw. sein Stellvertreter ist,  falls er nicht bereits gewähltes Vorstands- oder Beiratsmitglied des  Ortsclubs ist, aufgrund der Satzung Mitglied des Beirates des Vorstandes des Ortsclubs.
  5. Die Unterabteilung darf nur Mitglieder des Ortsclubs aufnehmen. Ein  Austritt eines Unterabteilungsmitgliedes aus dem Ortsclub hat den  Ausschluss aus der Unterabteilung zum selben Datum zur Folge.
  6. Den Jahresbeitrag zum Ortsclub erhebt dieser unabhängig von der Unterabteilung.
  7. Die Mitgliedschaft im Ortsclub ist unabhängig von der Mitgliedschaft in der Unterabteilung und muss ggf. unabhängig beendet werden.

§ 9 – Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Ortsclubs und  findet einmal jährlich statt. Die Einberufung erfolgt durch den  Vorstand in der örtlichen Tageszeitung – Der Neue Tag –  und per E-mail mit Bekanntgabe des Termins unter Angabe der Tagesordnung.
  2. Die Tagesordnung muss mindestens folgende Punkte enthalten: a)  Bericht des Vorsitzenden b) Bericht des Schatzmeisters c) Bericht der  Rechnungsprüfer d) Feststellung der Stimmliste e) Entlastung des  Vorstandes f) turnusmäßige Wahlen g) Voranschlag für das Geschäftsjahr  h) Anträge i) Verschiedenes

§ 10 – Durchführung der Mitgliederversammlung

  1. In der Mitgliederversammlung hat jedes anwesende Mitglied eine Stimme. Stimmübertragung ist unzulässig.
  2. Bei der Wahl der Delegierten für die Mitgliederversammlung des ADAC Nordbayern haben nur die ADAC-Mitglieder aktives und passives  Wahlrecht.
  3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Stimmberechtigten beschlussfähig.
  4. Es entscheidet einfache Stimmenmehrheit, sofern diese Satzung nichts anderes vorschreibt. Unter einfacher Stimmenmehrheit ist eine Mehrheit  zu verstehen, die eine Stimme mehr beträgt als die Hälfte der  abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen werden bei der Zählung  nicht berücksichtigt.
  5. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
  6. Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen ist erforderlich bei Beschlüssen über:
  7. a) Satzungsänderungen
  8. b) die Zulassung von Dringlichkeitsanträgen
  9. c) Anträge auf Abberufung des Vorstandes oder eines Vorstandsmitgliedes
  10. d) Auflösung des Vereins
  11. Die Wahlen erfolgen durch Akklamation, solange die  Mitgliederversammlung nicht auf Antrag mindestens eines  Stimmberechtigten mit einfacher Mehrheit eine geheime Wahl beschließt.
  12. Bei geheimer Wahl erfolgt die Abstimmung mit verdeckten Stimmzetteln.
  13. Anträge für die Mitgliederversammlung des Vereins können von jedem  Mitglied gestellt werden. Sie müssen mindestens acht Tage vor der  Mitgliederversammlung beim Vorsitzenden eingereicht sein.  Dringlichkeitsanträge sind zulässig, soweit sie nicht auf Abberufung von Vorstandsmitgliedern oder Satzungsänderungen lauten.
  14. Über die Verhandlungen und Beschlüsse jeder Mitgliederversammlung  ist Niederschrift zu führen, aus der mindestens die gefassten Beschlüsse hervorgehen müssen. Die Niederschrift muss vom Protokollführer und  einem Vorstandsmitglied unterzeichnet werden.

§ 11 – Außerordentliche Mitgliederversammlung

Außerordentliche Mitgliederversammlung sind vom Vorstand einzuberufen:

  1. a) Auf Anordnung des Vorstandes des Vereins.
  2. b) Auf Antrag von mindestens einem Drittel der Mitglieder des Vereins.

§ 12 – Der Vorstand

  1. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind a) der Vorsitzende b) der stellvertretende Vorsitzende c) der Schatzmeister
  2. gestrichen
  3. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich vertreten durch den Vorsitzenden oder den stellvertretenden Vorsitzenden, jeweils gemeinsam mit dem Schatzmeister oder durch den Vorsitzenden und den  stellvertretenden Vorsitzenden gemeinsam. Der stellvertretende  Vorsitzende ist dem Verein gegenüber jedoch verpflichtet, den  Vorsitzenden nur bei Verhinderung gemeinsam mit dem Schatzmeister zu  vertreten. Für Bankgeschäfte kann der Vorstand dem Schatzmeister  alleinige Zeichnungsbefugnis erteilen.
  4. Der Vorstand vertritt den Ortsclub in allen Angelegenheiten nach den Beschlüssen und Weisungen der Mitgliederversammlung und unter  Einhaltung der Satzung.
  5. Wahl des Vorstandes a) Der Vorstand wird von der  Mitgliederversammlung gewählt. b) Die Amtsdauer beträgt vier Jahre,  gerechnet jeweils zum Datum der Mitgliederversammlung des betreffenden  Jahres.
  6. Der Vorstand wird vom Vorsitzenden einberufen und geleitet. Über die Beschlüsse des Vorstandes ist ein Protokoll zu führen, das vom  Vorsitzenden zu unterzeichnen ist.
  7. Die Zusammenlegung von Vorstandsämtern (§12.1.a-c der Satzung) ist  nicht zulässig, jedoch kann ein Mitglied des Vorstandes zugleich das Amt eines Beisitzers übernehmen. Auch eine Zusammenlegung von Beiratsämtern ist zulässig.
  8. Bei Ausfall/Wegfall eines Vorstandsmitgliedes während der Amtsdauer  bilden die übrigen Vorstandsmitglieder bis zur nächsten  Mitgliederversammlung allein den Vorstand. Die nächstfolgende  Mitgliederversammlung wählt dann den aus-/weggefallenen Vorstandsposten  für die Restamtszeit bis zur nächsten turnusmäßigen Vorstandswahl.
  9. Zur Unterstützung des Vorstandes wählt die Mitgliederversammlung den ,,Beirat“ und Delegierte zur Mitgliederversammlung des ADAC Nordbayern, sowie gegebenenfalls deren Stellvertreter. Der Beirat setzt sich  zusammen aus Beisitzern, deren Zahl von der Mitgliederversammlung nach  Bedarf bestimmt wird und die besondere Bezeichnungen führen können  (Sportleiter, Schriftführer, Verkehrsreferent, Tourenwart, usw.). Die  Beisitzer haben Stimm- und Rederecht im Vorstand. Für Amtsdauer und Wahl von Beisitzern und Delegierten gelten die Bestimmungen des §12 Ziff. 5  der Satzung entsprechend, für die Wahl der Delegierten insbesondere §10  Ziff. 2 dieser Satzung.
  10. Bei Ausfall/Wegfall eines Beisitzers während der Amtsdauer  entscheidet die nächstfolgende Mitgliederversammlung ob sie den  Beisitzerposten für die Restamtsdauer durch Neuwahl besetzt, oder der  Posten bis auf weiteres unbesetzt bleibt.
  11. Zum ersten Mal werden Vorstand, Beirat, Delegierte für die  Mitgliederversammlung des ADAC Nordbayern und Rechnungsprüfer nach  dieser Satzung von der Mitgliederversammlung im Jahr 2017 gewählt, alle  Amtsdauern von Delegierten, Rechnungsprüfern, Vorstands- oder  Beiratsämtern laufen zu diesem Termin ab.
  12. Sämtliche Ämter sind Ehrenämter. Wenn Angestellte des ADAC, seiner  Gaue oder Ortsclubs, Mitglieder des Ortsclubs sind, so ruht während der  Dauer der Gehaltsbezüge Sitz-, Stimm- sowie aktives und passives  Wahlrecht. Diese Bestimmung gilt jedoch nicht für die Syndizi. Die  Inhaber der Ämter haben Anspruch auf Ersatz der im Interesse des  Ortsclubs gemachten Auslagen.

§ 13 – Rechnungsprüfung

Zur Prüfung der Finanzgebarung  werden von der Mitgliederversammlung bis zu zwei Rechnungsprüfer  gewählt. Die Rechnungsprüfer werden durch die Mitgliederversammlung für  die Dauer von vier Jahren gewählt. Rechnungsprüfer dürfen kein Amt im  Vorstand oder im Beirat bekleiden. Sie haben mindestens einmal im Jahr  vor der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten. Die Wahl der  Rechnungsprüfer erfolgt turnusgemäß mit den regulären Vorstandswahlen.  Für eine Nachwahl gelten die gleichen Grundsätze wie bei Beisitzern (§12 Ziff.10).

§ 14 – Satzungsänderung

Anträge auf Satzungsänderung können  nicht als Dringlichkeitsanträge gestellt werden. Sie werden vom Vorstand geprüft und der Mitgliederversammlung vorgelegt. Diese entscheidet mit  Zweidrittelmehrheit.

§ 15 – Auflösung

  1. Die Auflösung des Ortsclubs kann nur in einer eigens zu diesem  Zwecke einberufenen Mitgliederversammlung mit Zweidrittelmehrheit der  abgegebenen Stimmen erfolgen.
  2. Im Falle einer Auflösung wählt die Mitgliederversammlung den oder die Liquidator(en) mit einfacher Mehrheit.
  3. Das verbleibende Vermögen des Ortsclubs ist dem Bayerischen Roten  Kreuz zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke lt. § 51 ff der  Abgabenordnung zur Verfügung zu stellen.

§ 16 – Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle sich aus dieser Satzung ergebenen Rechte und Pflichten ist Oberviechtach.

Oberviechtach, 10.03.2023 Für den ADAC-Ortsclub Oberviechtach e. V. im ADAC

gez. Max Zwack                                 gez. Arnold Pickl

1. Vorsitzender                                  stellvertretender Vorsitzender